Sanierung & Insolvenz
Betriebswirtschaftliche Beratung zu Insolvenzanträgen in Eigenverwaltung oder im Regelverfahren:
Der richtige Weg in der Krise
Ein Insolvenzantrag stellt oft eine letzte Möglichkeit dar, das Unternehmen zu stabilisieren oder geordnet abzuwickeln. Dabei ist die Entscheidung zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenz entscheidend für den Fortbestand des Unternehmens. Unsere betriebswirtschaftliche Beratung hilft Ihnen, die besten Schritte zu wählen, um Ihre Handlungsspielräume zu maximieren und den Prozess strategisch zu gestalten.
Außergerichtliches vs. Gerichtliches Verfahren:
Alternativ gibt es zwei gerichtliche Varianten: das StaRUG und das gerichtliche Insolvenzverfahren. Einzelheiten und Möglichkeiten erläutern wir gerne im Detail. Wahrscheinlich wird in der Mehrzahl der Fälle das StaRUG keine sinnvolle Anwendungsmöglichkeit eröffnen. Anbieten könnte sich dann ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.
Wann ist die Eigenverwaltung sinnvoll?
Die Eigenverwaltung bietet Ihnen als Unternehmensleitung die Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens weiterhin die Geschäfte zu führen, anstatt diese in die Hände eines Insolvenzverwalters zu legen. Dies bedeutet, dass Sie weiterhin die Kontrolle über Ihr Unternehmen behalten, während Sie gemeinsam mit einem Sachwalter und unter gerichtlicher Aufsicht Sanierungsmaßnahmen umsetzen. Diese Option ist vor allem dann sinnvoll, wenn bereits ein tragfähiger Sanierungsplan vorliegt und eine gute Aussicht besteht, das Unternehmen zu erhalten.
Wann ist das Regelverfahren der bessere Weg?
Die §§ 270 ff. InsO regeln bereits seit der ESUG-Reform zwei alternative Eröffnungsverfahren, die vorläufige Eigenverwaltung (nunmehr § 270b) und den Schutzschirm (nunmehr § 270d). In Abgrenzung zum Restrukturierungsrahmen des StaRUG handelt es sich um (vorläufige) Insolvenzverfahren.
a) Schutzschirm
Der sog. Schutzschirm sieht in § 270d InsO eine sanierungsorientierte Modifizierung des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens vor. Dem Schuldner, ggf. vertreten durch seine Organe, wird ein weitgehend bindendes Vorschlagsrecht hinsichtlich des zu bestellenden vorläufigen Sachwalters gewährt (§ 270d Abs. 2 InsO). Das Verfahren hat eine positive Außenwirkung, da viele Beteiligte und die Öffentlichkeit davon ausgehen, es handle sich primär um ein Sanierungs- und nicht um ein Insolvenzverfahren.
b) Die vorläufige Eigenverwaltung
Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung ist in § 270b InsO geregelt. Sie setzt voraus, dass der Schuldner die in § 270a InsO bezeichneten Unterlagen und Darstellungen eingereicht hat und die geforderten Erklärungen abgegeben hat. Im Verhältnis zum früheren Recht sind die Anforderungen, welche der Schuldner erfüllen muss, umfangreicher, was in der Folge auch zu größeren Prüfungsanforderungen für das Insolvenzgericht führt. Weitere Verfahrensregelungen enthält § 270c InsO. Gegenstand dieser Vorschrift sind insbesondere Pflichten des Schuldners und des vorläufigen Sachwalters, soweit letzterer durch das Insolvenzgericht beauftragt wurde.
Unsere Leistungen:
- Beratung zur Eigenverwaltung
Unterstützung bei der Entscheidung und Durchführung einer Insolvenz in Eigenverwaltung.
- Insolvenzantrag im Regelverfahren
Fachgerechte Begleitung bei der Abwicklung im Regelinsolvenzverfahren.
- Sanierungspläne
Entwicklung und Prüfung von tragfähigen Sanierungskonzepten.
- Verhandlungen mit Gläubigern
Unterstützung bei Verhandlungen zur Reduzierung der Insolvenzlasten.
Die richtigen Experten.
Experten sind wichtig, um mit der richtigen Erfahrung und den richtigen Schritten, keine Zeit zu verlieren und das Unternehmen schnell und erfolgreich zu sanieren. Unsere Steuerkanzlei ist spezialisiert auf die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren und kooperiert mit einem engen und eingespieltem Netzwerk aus Sachwaltern, Juristen und Sanierung- und Restrukturierungsberatern, die allesamt viel Erfahrung und Expertise in verschiedenen Branchen haben. Mit diesem Netzwerk sind wir in ganz Deutschland erfolgreich tätig.
Vermeiden Sie rechtliche Fallstricke und nutzen Sie Ihre Chancen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.